Die Binnenpatente

Hier finden Sie vorab die wichtigsten Auszüge aus der Binnenschifferpatentverordnung, über die von uns angebotenen Binnenpatente. Für genauere Informationen rufen Sie uns aber bitte an oder schreiben Sie uns eine Email.

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§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubniss

 

Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
A alle Fahrzeuge 1 bis 4 Schifferpatent A
B alle Fahrzeuge 3, 4 Schifferpatent B
C1 Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 1 bis 4 Schifferpatent C1
C2 35 m, ausgenommen 3, 4 Schifferpatent C2
1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe,
2. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
D1 Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- 1 bis 4 Feuerlöschbootpatent D1
D2 und Katastrophenschutzes 3, 4 Feuerlöschbootpatent D2
E 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 3, 4 Sportschifferzeugnis
2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
F Fähren 1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emder Hafens Fährführerschein

(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse der

Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)
A B bis F
B C2, D2 bis F
C1 C2, D1 bis F
C2 D2 bis F
D E

Außerdem berechtigt eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis nach § 5 mit Geltung auf der Elbe auch zum Führen von Fahrzeugen

1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Stülper Huk, so weit die Erlaubnis die Elbe bis Lauenburg einschließt,

2. auf der Saale, so weit sich die Erlaubnis auf die Saalemündung erstreckt.

(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I Seite 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1. über eine nautische Mindestqualifikation

a) als Matrose in der Binnenschifffahrt,

b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
verfügt,

2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.

§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b) der Klasse E das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.

§ 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Fahrzeit, Fahrleistungen

(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft

1. von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B,

2. von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C2,

3. von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D2 oder F nachweisen.

(2) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:

1. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten als in Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.

2. Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden angerechnet

a) die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei Jahren, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist,

b) die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft höchstens bis zu zwei Jahren, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahrerlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit.

(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen

1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,

2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder

3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4 erforderlich wäre.